Anstellungsbedingungen

Erhalten Sie einen Überblick über alle wichtigen Anstellungsbedingungen bei HOCH Health Ostschweiz: Hier finden Sie Informationen zu gesetzlichen Grundlagen, Rechten und Pflichten der Mitarbeitenden, Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Arbeitsverträgen, Austritt und Pensionierung sowie Gesundheitsmanagement. Ausserdem erfahren Sie mehr zu Sozialleistungen, Themen rundum den Lohn, Vergünstigungen und Datenschutz.

Informationen zum Arbeitsverhältnis

Nachfolgend sind die wichtigsten Grundlagen zum Arbeitsverhältnis aufgeführt.

Der Arbeitsvertrag

Anstellungsverhältnis: Sämtliche Mitarbeitenden sind in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.

Teilzeitmitarbeitende: Teilzeitmitarbeitende haben grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte.

Probezeit

Die Dauer der Probezeit ist abhängig von der Anstellungsdauer:

Anstellungsdauer

Probezeit

1-3 Monate

keine Probezeit

4-6 Monate

1 Monat

Ab 7 Monaten

3 Monate

Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen gekündigt werden.

Die Probezeit wird verlängert, wenn Mitarbeitende während deren Dauer die Arbeit unverschuldet (z.B. aufgrund Krankheit, Unfall etc.) nicht leisten können. Eine Verlängerung aus anderen Gründen, wie z. B. bei Unsicherheit bezüglich Leistung und Verhalten, ist hingegen nicht möglich. Die Probezeit kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden oder ganz wegfallen.

Registerauszüge

Eine Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz bedarf je nach Funktion gewisser Registerauszüge. Das können Strafregister-, Betreibungsregisterauszüge oder Sonderprivatauszüge sein.


Austritt und Pensionierung

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung nachfolgender Kündigungsfrist jeweils auf das Ende eines Kalendermonats schriftlich aufgelöst werden. Vorbehalten bleibt eine gegenseitig vereinbarte andere Kündigungsfrist.

Anstellungsdauer

Kündigungsfrist

1-3 Monate

7 Tage

3-6 Monate

1 Monat

ab 7 Monaten

3 Monate

Die Kündigung durch die Arbeitgeberin, bedarf eines ausreichenden sachlichen Grundes. Aus wichtigen öffentlichen oder betrieblichen Gründen können Mitarbeitende während der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt werden. Dazu wird in der Regel eine schriftliche Vereinbarung gemacht.

Übertritt in den Ruhestand

Das Arbeitsverhältnis endet nach dem erfüllten 65. Altersjahr automatisch. Eine Kündigung seitens Arbeitnehmenden ist nicht notwendig. Es kann vereinbart werden, dass das Ende des Arbeitsverhältnisses befristet aufgeschoben wird. Eine vorzeitige Pensionierung ist gemäss dem Vorsorgereglement der St. Galler Pensionskasse ab dem 58. Altersjahr möglich. Weitere Informationen und Kontaktdaten sind unter «Berufliche Vorsorge» und auf www.sgpk.ch ersichtlich. Insbesondere wird auf die Zusatzversicherung Unfall bei Pensionierten hingewiesen.


Rechte der Mitarbeitenden

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz richtet sich sachgemäss nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Davon abweichend gilt im Kanton St.Gallen bei Krankheit oder Unfall ein weitergehender Schutz, da das Arbeitsverhältnis grundsätzlich erst nach Ablauf des Lohnanspruchs gekündigt werden kann. Bei einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit kann das Arbeitsverhältnis auch vor Ablauf des Lohnanspruchs gekündigt werden. Vorbehalten bleiben die Kündigung während der Probezeit und die fristlose Kündigung.

Berufskleider

Es wird Wert auf ein gepflegtes Erscheinungsbild und auf korrekt getragene Berufskleidung gelegt. HOCH Health Ostschweiz stellt spitaleigene Dienstkleidung für bestimmte Berufsgruppen (Pflege, Therapien, Ärzte, Technischer Dienst etc.) zur Verfügung. Die Dienstkleidungen sind Eigentum von HOCH Health Ostschweiz und sorgfältig zu behandeln. Die Dienstkleidung muss sauber sein und soll täglich gewechselt werden. Die Berufskleider werden beim Eintritt abgegeben. Die Kosten werden von HOCH Health Ostschweiz getragen.

Unterkunft

HOCH Health Ostschweiz stellt teilweise Personalzimmer zur Verfügung. Wer Anspruch auf diese Personalzimmer hat sowie deren Kosten und Mietbedingungen können in der zuständigen Abteilung angefragt werden.

Ferien

Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf Ferien pro Kalenderjahr wie folgt:

23 Ferientage

Ab dem vollendeten 20. Altersjahr bis zu dem Jahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird.

28 Ferientage

Für Lernende.

Für jugendliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird.

Für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem Jahr, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird.

30 Ferientage

Ab dem Jahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.

Weiterbildung

Weiterbildung wird aktiv gefördert, sei es durch externe Fortbildungen, interne Angebote oder Bildungsaufenthalte. Mitarbeitende können entsprechende Anträge unkompliziert über ihre Vorgesetzten einreichen. Details dazu erhalten Sie nach Stellenantritt bei HOCH Health Ostschweiz.

Homeoffice

Homeoffice wird aktiv unterstützt, um eine gute Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu ermöglichen. Die wichtigsten Rahmenbedingungen sind klar geregelt. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zu Homeoffice.


Pflichten der Mitarbeitenden

Mitwirkungspflicht

Die Lohnfortzahlung wegen Krankheit oder Unfall und damit verbunden der Kündigungsschutz setzen voraus, dass Mitarbeitende die Mitwirkungspflicht erfüllen. Das heisst, dass bei Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall die Pflicht besteht, aktiv an den von HOCH Health Ostschweiz eingeleiteten Massnahmen zum Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess teilzunehmen und auch eigene Vorkehrungen zu treffen, um Dauer und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern. Andernfalls kann die Lohnfortzahlung eingestellt werden und der damit verbundene Kündigungsschutz entfällt.

Meldepflicht

Mitarbeitende haben generell alle Sachverhalte zu melden, die zur ordnungsgemässen Führung des Arbeitsverhältnisses und zur Ermittlung der Ansprüche der Mitarbeitenden bekannt sein müssen, beispielsweise:

  • Änderungen der persönlichen Verhältnisse, soweit diese für das Arbeitsverhältnis relevant sind

  • Verhinderungen in der Arbeitserbringung wie Abwesenheiten aufgrund Schwangerschaft, Arbeitsunfähigkeiten aufgrund Krankheit und Unfall

  • Verhinderung in der Arbeitserfüllung wie z. B. Eintritt von Invalidität

  • Kontaktdaten wie Wohnadresse, E-Mail, Telefonnummer

  • Informationen zum Zivilstand wie Heirat, Scheidung, Tod des Ehepartners

  • Anzahl Kinder, deren Ausbildungen und Wohnsitzänderungen (insbesondere Wegzug eines Kindes aus der Schweiz) sowie Änderungen betreffend Ausbildungs- und Kinderzulagen, Geburten, Adoptionen

  • Auszahlungselemente wie Änderung Lohnkonto, Adresse

  • Ablauf Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

  • Änderung der Konfession sowie Angaben zum Wohnsitz und der Anstellung des Partners, sofern dieser quellensteuerpflichtig ist

  • Abgabe der EO-Karte

  • Ausübung von Nebenbeschäftigungen gegen Entgelt und öffentlichen Ämtern

Meldung von Missständen

Mitarbeitende, die am Arbeitsplatz einen Missstand feststellen, können diesen der für sie zuständigen Person weiterleiten, ohne deswegen mit negativen Konsequenzen arbeitsvertraglicher oder strafrechtlicher Natur rechnen zu müssen. Auch wenn keine anonymen Meldungen entgegengenommen werden können, wird die Herkunft einer Meldung vertraulich behandelt.

Haftung

Mitarbeitende sind gemäss Verantwortlichkeitsgesetz für Schäden verantwortlich, die HOCH Health Ostschweiz durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zugefügt wurden. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden sind Mitarbeitende hingegen versichert.

Anwesenheit am Dienstort

Eine eigentliche Wohnsitzpflicht besteht nicht. Wenn die Art der Aufgabe es erfordert, kann jedoch die Zeitspanne bzw. Interventionszeit festgelegt werden, innerhalb der zum Beispiel bei Pikettdienst das Erscheinen am Dienstort erfolgen muss.

Verhaltenscodex

Wir sind verantwortungsbewusst und handeln nach bestem Wissen und Gewissen. Weitere Informationen wie zum Beispiel Ansprechstellen, Fallbeispiele, FAQ und Dokumente sind im Intranet und im Verhaltenscodex des Kantons St.Gallen zu finden.

Mitarbeitende dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder Geschenke noch andere Vorteile annehmen oder beanspruchen, wenn dies die Erfüllung ihrer Dienstpflicht oder ihrer Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte. Ausgenommen sind Geschenke, die den Charakter einer Wertschätzung oder Anerkennung für eine nicht beeinflussbare oder bereits erbrachte Dienstleistung haben, also einmalige Aufmerksamkeiten von geringem Wert darstellen. Im Zweifelsfall ist der oder die Vorgesetzte beizuziehen.

Nebenbeschäftigung

Mitarbeitende, welche neben der Anstellung bei HOCH Health Ostschweiz eine oder mehrere weitere Tätigkeiten ausüben, haben diese der Arbeitgeberin mitzuteilen.


Gesundheit

Bei HOCH Health Ostschweiz steht das Wohlbefinden unserer Mitarbeitenden im Zentrum. Im Krankheitsfall oder bei Unfällen werden sie aktiv unterstützt, und längere Arbeitsausfälle werden professionell begleitet, unser Case Management berät dabei individuell und hilft, passende Lösungen zu finden.

Impfschutz

Mitarbeitende im Gesundheitswesen sind verpflichtet, den empfohlenen Impfschutz gemäss BAG einzuhalten.

Suchtprävention

Wir fördern Prävention und einen verantwortungsvollen Umgang mit Suchtmitteln, um Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Schutz der persönlichen Integrität

HOCH schützt die persönliche Integrität aller Mitarbeitenden. Jede Form von Mobbing, Belästigung, Diskriminierung, Gewalt oder Drohungen ist streng untersagt, und es werden geeignete Massnahmen getroffen, um ein respektvolles Arbeitsumfeld sicherzustellen.

Medizinische Untersuchung Nachtarbeit

Mitarbeitende, welche dauernd oder regelmässig in der Nacht eingesetzt werden, sind gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Sie werden vom personalärztlichen Dienst entsprechend aufgefordert. Ist der Einsatz für Nachtarbeit aufgrund der medizinischen Untersuchung vom PAD nicht möglich, behält sich HOCH vor, den Arbeitsvertrag aufzulösen.


Lohn

Lohneinstufung

Der Lohn richtet sich nach den Anforderungen der Stelle, persönlichen Eigenschaften, insbesondere Ausbildung, Qualifikationen, Leistungen und Erfahrungen. HOCH Health Ostschweiz bekennt sich auch beim Lohn zur Gleichstellung der Geschlechter.

Versand Lohnabrechnung und Lohnausweis

Die Lohnabrechnung wird monatlich elektronisch per E-Mail an die geschäftliche Adresse zugestellt. Mitarbeitende ohne geschäftliche E-Mail-Adresse erhalten die Lohnabrechnung per Post zugesendet. Der Versand der Lohnausweise für das Vorjahr erfolgt jeweils ab Mitte Januar des Folgejahres.

Lohnzahlung

Bei Angestellten im Monatslohn wird das Grundgehalt aufgrund des vertraglichen Beschäftigungsgrades monatlich in der gleichen Betragshöhe ausbezahlt. Der Monatslohn wird in der Regel am 25. des Monats ausbezahlt. Wenn dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt, wird der Lohn am Wochentag davor entrichtet. Im Dezember wird der Lohn jeweils eine Woche vor Weihnachten ausbezahlt. Im Juni und Dezember wird das 13. bzw. 14. Gehalt je zur Hälfte ausbezahlt. Bei Ein- oder Austritten innerhalb des Kalenderjahres besteht ein anteilmässiger Anspruch.

Inkonvenienzen und Stundenlöhne werden jeweils im Folgemonat ausbezahlt. Die erste Lohnzahlung für Mitarbeitende, die im Stundenlohn angestellt sind, erfolgt jeweils im zweiten Monat nach Arbeitsbeginn.

Sozialversicherungen

Vom Lohn werden aufgrund des Schweizerischen Sozialversicherungsrechts standardmässig verschiedene Abzüge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung sowie die Berufliche Vorsorge, welche entweder die St.Galler Pensionskasse (SGPK) oder die Vorsorgestiftung des Verbands Schweizerische Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) sein kann, getätigt.

Für pensionierte Mitarbeitende, welche bei der St.Galler Pensionskasse angeschlossen sind, gibt es die Möglichkeit, eine Unfall-Zusatzversicherung «Privatabteilung» in Ergänzung zur Krankenkasse abzuschliessen. Informationen dazu befinden sich in der kantonalen Broschüre.

Unfallversicherung

Die Mitarbeitenden sind bei der Allianz (Policen-Nr. T111697137) gegen Berufsunfall versichert. Sofern die wöchentliche Arbeitszeit mindestens acht Stunden beträgt, sind die Mitarbeitenden auch gegen Nichtberufsunfall versichert. Mitarbeitende, die gegen Berufs- und Nichtberufsunfall versichert sind, können freiwillig als Ergänzung zur Grundversicherung (allgemeine Abteilung) eine Zusatzdeckung (privat oder halbprivat) abschliessen.

Unfälle sind über das Online-Erfassungstool UKA Send einzureichen. Mitarbeitende beteiligen sich aktiv an den eingeleiteten Massnahmen zur Wiederaufnahme der bisherigen Tätigkeit oder zur Wiedereingliederung in eine andere Erwerbstätigkeit. Sie treffen zumutbare Vorkehrungen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern.

Quellensteuer

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Mitarbeitende, welche keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben (Grenzgängerinnen und Grenzgänger) oder ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in der Schweiz wohnen. Die Steuer berechnet sich aufgrund von Monatstarifen für Alleinstehende, verheiratete Alleinverdiener und Doppelverdiener sowie nach Konfession und Anzahl Kinderabzüge und wird direkt vom Lohn abgezogen.

Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

Wird die Tätigkeit wegen Krankheit ausgesetzt, wird der Lohn für 24 Monate innert dreier Jahren ausgerichtet, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Lohnfortzahlung beträgt während der ersten zwölf Monate 100 % und anschliessend 80 % des Lohnes. Während der Probezeit beträgt die Lohnfortzahlung einen Monat.

Wird die Tätigkeit wegen Unfall ausgesetzt, wird der Lohn während den ersten zwölf Monaten zu 100 % und während weiteren zwölf Monaten im Umfang von 80 % des ursprünglichen Betrags innert fünf Jahren nach Unfalldatum ausgerichtet, längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Nach Ablauf der Lohnfortzahlung sind die Leistungen direkt bei der Unfallversicherung zu beziehen.

Lohnzahlung bei weiteren Abwesenheiten

Die Erwerbsersatzordnung der Schweiz regelt verschiedene Lohnfortzahlungen, wie zum Beispiel Jugendurlaub, Adoptionsurlaube, Militärdienste sowie Betreuungsurlaube für gesundheitlich schwer beeinträchtigte Kinder sowie Familienangehörige, aber auch Jugendurlaube sowie Vaterschaftsurlaub.

Mutterschaft

Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach den Bestimmungen über die Mutterschaftsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung. Sie wird als Lohnfortzahlung nach der Geburt während 16 Wochen (zwei Wochen länger als das gesetzliche Minimum) ausgerichtet.

Entschädigung des andern Elternteils

Mitarbeitende können nach Geburt eines Kindes 10 Tage Entschädigung des andern Elternteils innerhalb von 6 Monaten beziehen. Bei einer Mehrlingsgeburt betragt die Entschädigung des andern Elternteils 15 Tage. Die Urlaubstage werden nach Erhalt der Geburtsurkunde im Zeiterfassungssystem freigeschaltet. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt eines eigenen Kindes kann der Vater den 13. Monatslohn ganz oder zur Hälfte als bezahlten Urlaub beziehen. Diese Bestimmung gilt sachgemäss auch für Mitarbeiterinnen, bei deren Ehefrau oder eingetragener Partnerin ein Kindsverhältnis mit Geburt begründet wird, soweit nicht durch eine andere Person für dasselbe Kind Vaterschaftsurlaub bezogen wird.

Jugendurlaub

Lernende und Mitarbeitende können bis zum vollendeten 30. Lebensjahr einen unbezahlten Jugendurlaub von bis zu fünf Arbeitstagen pro Dienstjahr beantragen. Mitarbeitende, die als J+S-Expertinnen und -Experten sowie J+S-Leiterinnen und -Leiter für Jugend und Sport tätig sind, können für Anlässe bezahlten Urlaub bis zu sieben Tagen beziehen.

Betreuungsurlaube

Für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes kann ein Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen innerhalb von 18 Monaten bezogen werden. Für die notwendige Betreuung eines Familienmitgliedes sowie der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung, kann ein Betreuungsurlaub von max. drei Arbeitstagen pro Ereignis bzw. max. zehn Tagen pro Jahr bezogen werden.


Angebote für Mitarbeitende

HOCH Health Ostschweiz bietet Mitarbeitenden attraktive Vergünstigungen, Rabatte und weitere Benefits, um den Arbeitsalltag zusätzlich zu bereichern. Alle Details zu unseren Vorteilen finden Sie hier.

Treueprämie

HOCH gewährt nach jedem 5. Dienstjahr eine Anerkennung. Seitens Kanton wird nach dem 10. und dem 15. Dienstjahr eine Treueprämie in der Höhe eines halben Monatslohns und nach dem 25. Dienstjahr in der Höhe eines ganzen Monatslohns ausgerichtet. Massgebend ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der letzten fünf Dienstjahre. Die vorgesetzte Person kann auf Antrag der Mitarbeitenden den Bezug der Treueprämie in Form von bezahltem Urlaub bewilligen.


Mitarbeiterspezifische weiterführende Dokumente

Bei HOCH Health Ostschweiz gibt es sehr viele verschiedene Berufsgruppen. Nachfolgend wird auf die wichtigsten Dokumente für die einzelnen Berufsgruppen hingewiesen.

Ärztlicher Bereich / Gesundheitsberufe

  • Merkblatt zum Arbeitsverhältnis der Unterassistenzen, Famulaturen und Kurzpraktika im Berufsfeld Pflege

  • Merkblatt Lohneinstufung Assistenzärzte ohne Facharzt

  • Merkblatt Berufsausübungsbewilligung (BAB)

  • SRK Anerkennung (Pflege)

  • MEBEKO (Ärzteschaft)


Karriere machen bei HOCH Health Ostschweiz